Hubert Joachim                                                                                                                 Reinhartshausen, den 13.07.1997

 

Spruchkammerbescheide 1947-1948

 

Es werden keine NAMEN genannt um eine etwaige Rückverfolgung noch lebender Personen nicht zu ermöglichen, weil auch noch im Jahre 1997 diese Vorkommnisse des 3. Reiches immer noch verfolgt werden und Personen die in der NSDAP oder sonstigen Einrichtungen wie SS u.s.w. waren schräg angesehen werden.

 

Sühnebescheid vom 11.12.1947 von der Spruchkammer in Augsburg gegen Herrn X

 

Anklage: Der Betroffene war Mitglied der NSDAP von 1938 - 1945 (monatlicher Beitrag RM 2,20) ohne Amtlichen Ausweis

 

Beweis: Der Meldebogen Nr. 369 vom 15.11.1946

 

Es wird eine Geldbuße in Höhe von 50 RM festgesetzt, diese ist bis zum 01.03.1948 an das Finanzamt Augsburg-Land zu bezahlen. (Die Buße beträgt nur den Mindestsatz da Herr X als Landwirtschaftlicher Arbeiter größtenteils nur Naturallohn von seinem Arbeitgeber bekommt und er Flüchtling ist

 

gezeichnet der Vorsitzende Sauler und der Urkundsbeamte Mohr

 

 

Lagerspruchkammer Nürnberg-Landwasser                                                                           Nürnberg, den 09.01.1948

 

Auf Grund des Gesetztes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5.März 1946 erlässt die Lagerspruchkammer Nürnberg bestehend aus:

 

1. Stern Robert                     als Vorsitzender

2. Juds Käthe                       als Beisitzer

3. Auinger Richard              als Beisitzer

 

gegen Herr Y im schriftlichen Verfahren folgenden Spruch

 

Der Betroffene ist Minderbelasteter (Gruppe III Art.4 Ziff.3 des Befreiungsgesetzes

 

Es werden ihm folgende Sühnemaßnahmen auferlegt:

1.             Er wird zur Leistung eines einmaligen Beitrages von RM 500,- zum Wiedergutmachungsfonds

herangezogen. Im Nichtbeitreibungsfalle tritt an Stelle von je 10,- RM die Arbeitsleistung von einem Tag.

2.             Es wird ihm eine Bewährungsfrist von einem Jahr auferlegt.

3.             Es wird ihm während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:

a)            ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu leiten

oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder teilweise zu erwerben;

b)            in nicht selbstständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;

c)            als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;

4.             Der Streitwert beträgt 2000 RM

5.             Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

 

Durchschläge an das Arbeitsamt, die Gemeinde und an die Polizei.

 

Begründung: Der Betroffene war Mitglied der NSDAP seit 1937, Angehöriger der Allg. SS von 1933 - 1944, zuletzt als Scharführer, Angehöriger der Waffen-SS von 1944 bis 1945, Schütze, Mitglied der DAF seit 1933 und seit 1944 Vertrauensmann.

 

 

 

 

 

Als früherer Angehöriger des Reichsbanners ist der Betroffene um seine Stellung nicht zu verlieren, dem Drängen seines Vorgesetzten beim Stadtmagistrat XXXXXXXX nachgebend, der Allgemeinen SS beigetreten; Es waren nach seinen glaubwürdigen Angaben nicht politische, sondern rein berufliche Motive, die ihn zum Beitritt in diese Organisation veranlaßten. Durch eine Weigerung hätte er seine Stellung gefährdet. In die Partei ist er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Allg. SS aufgenommen worden.

 

Zur Waffen-SS kam er im Dez. 1944, offenbar als Folge seiner Zugehörigkeit zur Allg. SS.

 

Die Ermittlungen ergaben keine Anhaltspunkte für eine politische Aktivität des Betroffenen. Aus den Erklärungen des Friedrich Graebert, Max Graf, Wilhelm Hoppe und Hans Rindfleisch, aus XXXXXXXX ist zu entnehmen das Y kein überzeugter Nationalsozialist war und er sich nie für das Nazi-Regime eingesetzt hat.

 

Auf Grund seiner freiwilligen Meldung zur Allg. SS im Jahre 1933 hat er aber zweifellos seinen Teil dazu beigetragen, daß das verbrecherische NS-Regime sich festigen konnte.

 

Seine Gesamthaltung läßt ihn einer Bewährung für würdig erscheinen und er wurde daher in die Gruppe III eingestuft.

 

Bei Festsetzung der Sühnmaßnahmen wurde berücksichtigt, daß der Betroffene beim freiwilligen Arbeitseinsatz verunglückt ist.

 

Die Entlassung aus dem Internierungslager wird befürwortet.

 

 

 

Spruchkammerbescheid von  der Spruchkammer Augsburg-Land vom 04.05.1948 gegen Herrn Z

(einen  60 Jährigen Landwirt

 

Zusätzlich zu den Punkten von Herrn Y

wird ihm der Punkt 4. Auferlegt

4.             Er verliert das Wahlrecht, die Wahlbarkeit und das Recht sich irgendwie politisch zu betätigen oder einer

politischen Partei als Mitglied anzugehören. Er darf weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer

wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein. Er unterliegt Wohnungs-und

Aufenthaltsbeschränkungen. Er verliert alle ihm erteilten Approbationen, Konzessionen und

Berechtigungen, sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

 

(als Unternehmen gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als 10 Arbeitskräften)

 

5. Er hat RM 2.000.-- (zweitausend RM) als Sonderbeitrag zu einem Wiedergutmachungsfond zu leisten. Anstelle von je RM 25.00 der Geldsumme tritt für den Fall der Nichtzahlung eine Arbeitsleistung von 1 Tag.

 

6. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf RM 4.323.00 festgesetzt.

 

7. Für die Dauer der Bewährungsfrist unterliegt er Beschränkungen in der Ausübung eines freien Berufes, sowie dem Verbot der Ausbildung von Lehrlingen.

 

Begründung:

 

Laut Anklage war der Betroffene Mitglied der NSDAP seit 1933, mtl. Beitrag RM 1.50 und Ortsgruppenleiter ab 1938.

DAF seit 1934, des NSRK und des RLB seit 1936, des DRK seit 1939 sowie der NSV seit 1934.

In der NSV war der Betroffene Ortsamtsleiter von 1934 ab.

Der Betr. War von 1922 ab Bürgermeister der Gemeinde Reinhartshausen.

Beweis:  Der Meldebogen Nr. 3736 vom 8.9.1946.

 

 

 

 

 

Wie aus den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, war der Betr. ein sehr aktiver Nationalsozialist. Diese Tatsache ist einerseits darin begründet, dass er sutoritär die Geschicke der Gemeinde Reinhartshausen als Bürgermeister und Ortsgruppenleiter, sowie Ortsamtsleiter der NSV führte. Dass er zur vollen Zufriedenheit der Partei arbeitet, konnte in der Ernennung zum Hauptgemeinschaftsleiter der NSDAP gewertet werden. Laut den amtlichen Ermittlungen hat der Betr. fast die gesamte Einwohnerschaft unter Anwendung einer List in die NSV gebracht. Bei Versammlungen der NSV, die von dem Betr. einberufen wurde, liess er zum Schluss eine Liste auflegen, auf der alle Teilnehmer sich zu verzeichnen hatten. Damit waren diese Personen Mitglied der NSV geworden. Bei den Einladungen zu den Versammlungen wurde seitens des Betr. dahingehend ein Druck ausgeübt, dass er es zur Pflicht machte, dass jeder zu erscheinen habe.

 

Dass der Betr. keine Opposition gegen die Massnahmen des Nationalsozialismus duldete, geht daraus hervor, dass er im Jahre 1936 seinen eigenen Parteigenossenen A. auf  Grund einer abfälligen Äusserung vor das Parteigericht zitieren liess. Sein Verhalten den Ausländern gegenüber muss als echt nationalsozialistisch bezeichnet werden. Er achtete stets darauf, dass das Verbot der Partei das den Ausländern den Aufenthalt in öffentlichen Lokalen untersagte, eingehalten wurde. Als der Betr., ob zufällig oder absichtlich wird kaum festzuhalten sein, in die Gastwirtschaft des Zeugen A kam und dort Franzosen sitzen sah, veranlasste der Betroffene, dass diese sofort das Lokal verlassen mussten.

 

Ausserdem war er bei der Aufstellung des Volkssturm und insbesondere bei der Vereidigung des Volkssturm sehr darauf bedacht dass alle Männer restlos erfasst wurden. Als Beweis besitzt Herr B. ein Schreiben, dass der Betr. an die Kreisleitung in Augsburg richtete, worin er diesem zur Volkssturmvereidigung nicht erschienen B. meldete und um Mitteilung bat, was mit diesem zu geschehen habe. Auf Grund dieser Tatsachen würde eine Einreichung in die Gruppe der Belasteten mit einer entsprechenden Sühneleistung gerechtfertigt sein. Die Kammer hielt ihm jedoch zugute, das er der Kreisleitung gegenüber als Angsthase bezeichnet werden muss, wobei allerdings die Tatsache, dass der Betroffene früher wegen Geistesgestörtheit schon einmal in einer Irrenanstalt war, berücksichtigt werden muss.